AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ANZEIGEN
„PASCHINGER ANZEIGER“ – Mag. Peter Öfferlbauer
Randlstraße 18A/5
4061 Pasching
im Folgenden „Paschinger Anzeiger“ genannt.
§ 1: Der „Paschinger Anzeiger“ konkurriert im Rahmen des eigenen Anzeigengeschäfts ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2: Aufträge bedürfen der schriftlichen Erteilung, um Gültigkeit zu entfalten, mündliche Abreden sind unzulässig.
§ 3: Für den Inhalt der Anzeigen ist ausschließlich der Auftraggeber haftbar. Dieser garantiert, dass keine gesetzlichen Bestimmungen bzw. Rechte Dritter verletzt werden. Der „Paschinger Anzeiger“ ist hinsichtlich etwaiger Ansprüche, die geltend gemacht werden, schad- und klaglos zu halten. Es besteht seitens des „Paschinger Anzeiger“ keine Prüfungspflicht. Der „Paschinger Anzeiger“ behält sich eine schriftlich begründete Nichtveröffentlichung vor.
§ 4: Für ein Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Plätzen sowie für einen Konkurrenzausschluss ist vonseiten des „Paschinger Anzeiger“ nur Sorge zu tragen, wenn dies explizit und schriftlich vereinbart wurde.
§ 5: Der Auftraggeber hat die Druckunterlagen rechtzeitig bereitzustellen. Bei Stornierungen bis Anzeigenschluss wird kein Entgelt geschuldet, Stornierungen nach Anzeigenschluss und bis 2 Tage vor dem Drucktermin sind mit 35 % der vereinbarten Auftragssumme zu vergüten, später erfolgte Stornierungen sind wirkungslos, es ist das vereinbarte Honorar im vollständigen Ausmaß zu bezahlen. Wird ein Probeabzug an den Auftraggeber rechtzeitig versendet und von diesem nicht beanstandet, gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Etwaige entstehende Mehrkosten durch vom Auftraggeber verschuldete Änderungen sind von diesem zu bezahlen.
§ 6: Für Postfehler sowie Druckfehler, die den Sinn des Inserates nicht wesentlich beeinträchtigen, wird kein Ersatz geleistet. Sämtliche weitergehende Haftungen für den „Paschinger Anzeiger“ sind ausgeschlossen. Gleichfalls schließt der „Paschinger Anzeiger“ jegliche Art von Schadenersatzforderungen bei verzögertem, fehlerhaftem oder Nicht-Erscheinen aus. Für Termineinschaltungen übernimmt der „Paschinger Anzeiger“ keine Gewähr.
§ 7: Bei Nichterfüllung einer gültigen Vereinbarung hinsichtlich einer Rabattierung (bspw. Staffelungsrabatt) durch den Auftraggeber, ist der „Paschinger Anzeiger“ berechtigt, etwaige Differenzsummen in Rechnung zu stellen.
§ 8: Kann der „Paschinger Anzeiger“ seine Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt oder Gründen außerhalb seiner Sphäre nicht erfüllen, so ist dieser berechtigt, die Veröffentlichung binnen eines Monats bei gleichbleibenden Ansprüchen nachzuholen.
§ 9: Werden Druckunterlagen verspätet geliefert, ist der „Paschinger Anzeiger“ berechtigt, entsprechende Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
§ 10: PR-Texte sind entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen vonseiten des „Paschinger Anzeiger“ zu kennzeichnen.
§ 11: Reklamationen sind ausschließlich eine Woche nach Erscheinung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls ein etwaiger Anspruch verfällt.
§ 12: Rechnungen können per E-Mail erfolgen und sind mit dem Tag ihrer Ausstellung fällig. Bei Zahlungsverzug behält sich der „Paschinger Anzeiger“ vor, Verzugszinsen in Höhe von 10 % sowie Mahngebühren geltend zu machen.
§ 13: Erfüllungsort ist der Sitz des „Paschinger Anzeiger“. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem „Paschinger Anzeiger“ und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der „Paschiner Anzeiger“ berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
§ 14: Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.